Allgemeinverfügung

der Stadt Bischofswerda zum Vollzug des Vorkaufsrechts nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes i. V. m. § 38 des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Die Stadt Bischofswerda erlässt folgende Allgemeinverfügung zum Vollzug des Vorkaufsrechts nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist:
1. Die Stadt Bischofswerda verzichtet hiermit vollumfänglich auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes i. V. m. § 38 des Sächsischen Naturschutzgesetzes für alle Rechtsgeschäfte.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bischofswerda in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Begründung
I.
Nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. V. mit § 38 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Naturschutzgesetzes steht der Stadt ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu,
1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.
Liegen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz die Merkmale des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil.
Aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 des Grundgesetzes auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat der Freistaat Sachsen mit § 38 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz das ihm zustehende Vorkaufsrecht an die Gemeinden und Landkreise übertragen.
II.
Die Zuständigkeit der Stadt Bischofswerda für den Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 66 Absatz 1 bis 3 Bundesnaturschutzgesetz
in Verbindung mit § 38 Absatz 1 sowie
in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nummer 3 und
in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Sächsisches Naturschutzgesetz.
Der Erlass der Allgemeinverfügung ist erforderlich, weil aufgrund der allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorkaufstatbestandes in § 66 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz für Käufer, Verkäufer und Notare nicht erkennbar ist, ob die Stadt Bischofswerda ein Grundstück aus Gründen des Naturschutzes, der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge benötigt.
Daher müssen die beurkundenden Notare, wenn sie sich keinem Haftungsrisiko aussetzen wollen, zu allen Kaufverträgen über Grundstücke im Gebiet der Stadt Bischofswerda Vorkaufsanfragen nach § 66 Bundesnaturschutzgesetz stellen. Dies würde sowohl bei allen Notaren als auch bei der Stadt Bischofswerda, welche die diesbezüglichen Vorkaufsanfragen erhält, zu einem erheblichen Aufwand führen, der in keinem Verhältnis zu dem tatsächlich ausgeübten Vorkaufsrecht steht.
Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird mit dieser Allgemeinverfügung gemäß § 35 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für alle Grundstücksveräußerungsvorgänge erklärt. Die Allgemeinverfügung ersetzt gleichzeitig das, für den Fall des nicht bestehenden Vorkaufsrechts von der Stadt Bischofswerda, auszustellende Negativattest.
Die Stadt Bischofswerda hat hierzu die tatsächlichen und die sich an einem praxistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft und sieht keine Notwendigkeit für Einzelfallentscheidungen.
Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird pauschal verfügt, um unverhältnismäßige und unnötige Arbeitsbelastungen der mit dem Vorkauf befassten Behörden und Notare zu vermeiden. Die Bekanntmachung richtet sich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bischofswerda.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift an die Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda zu richten.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung wurde im elektronischen Amtsblatt der Stadt Bischofswerda unter www.bischofswerda.de/amtsblatt am 07.05.2026 ortsüblich bekannt gemacht.
Bischofswerda, 07.05.2026
Prof. Dr. Holm Große
Oberbürgermeister