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Wenn Sie in einem anderen Wahlraum (Wahllokal) als vorgesehen oder durch Briefwahl wählen möchten, stellt Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf Antrag einen Wahlschein aus. Im Wählerverzeichnis wird dies entsprechend vermerkt.
Mit dem Wahlschein können Sie Ihre Stimme in einem beliebigen Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) oder durch Briefwahl abgeben.
Wahlteilnahme für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderungen, denen ein für sie unzugängliches Wahllokal zugewiesen ist, können mit einem Wahlschein ein anderes, barrierefreies Wahllokal Ihres Wahlkreises (Europawahl: Ihres Landkreises / Ihrer kreisfreien Stadt) aufsuchen – die Adresse erfragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Voraussetzungen
Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt.
Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen.
Sie erhielten die Wahlbenachrichtigung.
Hinweis: Erhielten Sie spätestens drei Wochen vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung, obwohl Sie meinen, wahlberechtigt zu sein, dann sind Sie möglicherweise nicht im Wählerverzeichnis eingetragen – wenden Sie sich bitte umgehend an die Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Verfahrensablauf
Ihren Wahlschein können Sie folgendermaßen beantragen:
Sie sprechen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung vor.
Sie stellen einen schriftlichen Antrag (auch per Fax möglich) – verwenden Sie möglichst den Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Sie beantragen den Wahlschein auf elektronischem Weg, sofern Ihre Gemeinde ein solches Verfahren anbietet (Online-Antrag, E-Mail).
Sie bitten eine Vertretung, die Ihre schriftliche Vollmacht besitzt, den Wahlschein für Sie zu beantragen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung schickt Ihnen den Wahlschein mit Briefwahlunterlagen per Post zu oder Sie holen die Unterlagen dort persönlich ab. Sie haben die Möglichkeit, direkt vor Ort in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihre Briefwahl durchzuführen.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Fristen
Beantragung von Wahlschein / Briefwahlunterlagen: spätestens bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Europawahl bis 18:00 Uhr, Landtags- und Kommunalwahlen bis 16:00 Uhr, Bundestagswahl bis 15:00 Uhr)
Bei plötzlicher Erkrankung ist die Wahlschein-Beantragung auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr möglich.
Verantwortlichkeiten
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Erforderliche Unterlagen
Antrag (möglichst auf dem Vordruck der Wahlbenachrichtigungskarte) mit Ihren Angaben zu
Familiennamen und Vornamen
genauer Wohnanschrift
Geburtsdatum
gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für Ihre Vertretung
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde Einspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann wiederum binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung. 12.09.2025
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