Wichtige Hinweise für alle Hundehalter in Bischofswerda

Das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden zu nicht gewerblichen Zwecken auf den Gemarkungen der Stadt, einschließlich aller Ortsteile, unterliegt der Hundesteuer. Ein gewerblicher Zweck im Sinne der Hundesteuersatzung liegt vor, wenn das Halten von Hunden Voraussetzung für das Ausüben des Gewerbes ist. Das Gewerbe muss angemeldet sein.
Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn für seine Zwecke oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer. Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
Die Haltung von über drei Monate alten Hunden ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters, bei der Stadt Bischofswerda, Team Finanzen/Steuern anzuzeigen.
Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sowohl das Unterlassen der Anzeigepflicht der Hundehaltung als auch das Unterlassen des Anbringens der Steuermarke am Halsband des Hundes entsprechend der Hundesteuersatzung als Ordnungswidrigkeiten – mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro – geahndet werden können.