Hinweis der Meldebehörde auf das Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung

Nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Einwohner gegenüber der Meldebehörde die Möglichkeit, der Veröffentlichung und Übermittlung ihrer Personendaten zu widersprechen. Widerspruchsrechte bestehen gegen:
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Familiennamen,
- frühere Namen,
- Vornamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und letzte frühere Anschrift,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
- Sterbedatum
Nach § 42 Abs. 3 BMG haben betroffene Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in
§ 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Bestimmung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Übermittlung an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Wichtige Hinweise:
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes, welches zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, entfällt die Möglichkeit zur Eintragung einer Übermittlungssperre gegen die Weitergabe von Meldedaten an das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).
Der Widerspruch kann persönlich oder schriftlich im Bürger- und Tourismusservice der Stadt Bischofswerda eingelegt werden. Das entsprechende Formular zur Übermittlungs- und Auskunftssperre im Melderegister erhalten Sie unter www.bischofswerda.de/buerger-rathaus-und-politik/rathaus/was-erledige-ich-wo/leistung/uebermittlungs-und-auskunftssperre-im-melderegister-eintragen-lassen oder während der Öffnungszeiten im Bürger- und Tourismusservice des Rathauses.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf und ist gebührenfrei.
Für Fragen rund um das Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung sowie zur Einlegung des Widerspruches stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Bürger- und Tourismusservice während der Öffnungszeiten gern zur Verfügung.