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Pressemitteilung

Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentliche Auslegung des Entwurfes der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ gemäß § 13 BauGB - Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB -

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ zu ändern.
Der gebilligte Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes für das Flurstück Nr. 55/12 der Gemarkung Geißmannsdorf und die Begründung der Änderung wird im Bürgerbüro der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, während der Dienstzeiten, in der Zeit vom

23.01. bis 24.02.2017

öffentlich ausgelegt. Die Änderung des Bebauungsplanes betrifft nur das Flurstück Nr. 55/12 der Gemarkung Geißmannsdorf. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle, der eine Ergänzungssatzung zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Prof.Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 17.01.2017)