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Pressemitteilung

Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentliche Auslegung des Entwurfes der 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15 „ehemalige Amselschänke Kynitzsch“ gemäß § 12 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 27.02.2018 den Entwurf der 2. Änderung des vorhabenbezogener Bebauungsplanes Nr. 15 "ehemalige Amselschänke Kynitzsch“ und die Begründung zur Offenlage gebilligt.

Die Unterlagen zum Planentwurf mit Begründung liegen in der Zeit vom

26.03. bis 27.04.2018

während der Dienststunden im Bürgerbüro der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Für die Änderung kann § 13 BauGB Anwendung finden, d.h. die Planung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Damit wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de, sowie auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda, www.bischofswerda.de als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1 abgegeben werden.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung einer Normenkontrolle, der eine Satzung zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(veröffentlicht am 14.03.2018)