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Pressemitteilung

Wahlbekanntmachung

1.
Am Sonntag, 12.06.2022 finden gleichzeitig die Wahl des Oberbürgermeister der Stadt Bischofswerda und des Landrates des Landkreises Bautzen statt.

Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist der Sonntag, 03.07.2022.

2.
Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 22.05.2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Hinweis: Für einen möglichen zweiten Wahlgang (03.07.2022) erhalten die Wahlberechtigten keine weitere Wahlbenachrichtigung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomWO).

3.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Der Stimmzettel für die Wahl des Landrates ist

erster Wahlgang beige              und zweiter Wahlgang weiß.

Der Stimmzettel für die Wahl des Oberbürgermeisters ist

erster Wahlgang hellgrün          und zweiter Wahlgang hellblau.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

4.
Jeder Wähler hat eine Stimme.

Oberbürgermeisterwahl
Der Stimmzettel enthält den Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachte Anschrift des Bewerbers des zugelassenen Wahlvorschlags sowie die Bezeichnung und eine freie Zeile.

Landratswahl
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 2 KomWO bekanntgemachte Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 KomWO festgestellten Reihenfolge sowie deren Bezeichnung.

5.
Oberbürgermeisterwahl
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere wählbare Person (zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen § 49 SächsGemO) durch eindeutige Benennung auf der freien Zeile als gewählt kennzeichnet.

Landratswahl
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

6.
Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass,bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

7.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebietes erfolgen.

8.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimm-zettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag), dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

9.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

10.
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Bischofswerda, 09.05.2022

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 16.05.2022)