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Pressemitteilung

Verordnung der Stadt Bischofswerda über verkaufsoffene Sonntage 2021

Auf Grund von § 8 Absätze 1 und 2 Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz – SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt durch das Gesetz vom 05.11.2020 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, wird durch Beschluss des Stadtrates Bischofswerda vom 26.01.2021 verordnet:

§ 1
Verkaufsoffene Sonntage im gesamten Stadtgebiet oder bestimmte Ortsteile und Handelszweige (nach § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG)

Verkaufsstellen dürfen in der Stadt Bischofswerda bzw. in bestimmten Ortsteilen oder Handelszweigen an folgenden Sonntagen des Jahres 2021 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

07.03.2021 – „Jugendweihe und Festmodenschau“ – Carl-Maria-von-Weber-Straße,

28.03.2021 – „Frühjahrs-Special“ – Gewerbegebiet Neustädter Straße,

12.09.2021 – „Tag der offenen Hinterhöfe / Herbstmarkt“ – gesamtes Stadtgebiet.

§ 2
Verkaufsoffene Sonntage in einzelnen Bereichen (nach § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG)

Verkaufsstellen in den nachfolgend genannten Bereichen dürfen zusätzlich zu den Terminen aus § 1 an folgenden Sonntagen des Jahres 2021 in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein:

05.12.2021 – „Weihnachtsmarkt“ – Innenstadt,

19.12.2021 – „Weihnachtsmarkt“ – Gewerbegebiet Carl-Maria-von-Weber-Straße.

§ 3
Schlussbestimmungen

(1)   Die übrigen Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

(2)   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt.        
Bischofswerda, 27.01.2021      
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 10.02.2021)