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Pressemitteilung

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Unterkünfte für Obdachlose

Auf Grund von § 4 Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2020 (SächsGVBl. S. 722), hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda am 23.03.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufhebung Satzung zur Erhebung von Gebühren für Unterkünfte für Obdachlose

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Unterkünfte für Obdachlose vom 25.09.2012, Beschluss-Nr. 273/36-12 wird aufgehoben.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofswerda, 24.03.2021

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.      vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)     die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)     die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.          

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 03.04.2021)