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Pressemitteilung

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer - Hebesatzsatzung -

Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I, S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.03.2024 (BGBL. I S. 108) und des § 7 Absatz 4 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.05.2024 (SächsGVBl. S. 500) hat der Stadtrat Bischofswerda in seiner Sitzung am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:

Vorbemerkung:

Die Satzung verwendet Begriffe ausschließlich in der männlichen Form. Die Begriffe gelten jedoch gleichberechtigt für Personen jeden Geschlechtes.

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Große Kreisstadt Bischofswerda erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2
Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.            Für die Grundsteuer

a)           für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 425 v. H. der Steuermessbeträge,

b)            für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v.H. der Steuermessbeträge,

2.            Für die Gewerbesteuer auf 410 v. H der Steuermessbeträge.

§ 3
In-Kraft-Treten

Die Hebesatzung tritt am 01.01.2025 und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Bischofswerda, 25.09.2024

Prof. Dr. Große              
Oberbürgermeister

Hinweis auf § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.       Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.       der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)      die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)      die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 30.09.2024)