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Pressemitteilung

Regelungen der Stadt Bischofswerda zur Anwendung der SächsCoronaSchVO vom 05.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren, 

für folgende kommunale Objekte werden ab 08.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelungen getroffen:

  • ·         Stadtarchiv,
  • ·         Bibliothek,
  • ·         Galerie,
  • ·         Bürgerhäuser/Vereinshäuser in Weickersdorf, Schönbrunn, Großdrebnitz

Gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2, § 6a Absatz 1§ 7 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, § 8 Absatz 2 SächsCoronaSchVO vom 05.11.2021 gilt ab 08.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelung:

Sofern Vorwarnstufe NICHT überschritten ist (Sieben-Tage-Inzidenz über 35)

Gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 (3G-Modell) gilt:

o    Pflicht zum Tragen Mund-Nasen-Maske,

o    Vorlagepflicht eines Geimpften-, Genesenen- oder Testnachweises,

o    Kontaktdatenerfassung.

OPTIONAL gemäß § 6a Abs. 1 (2G-Modell): Wenn ausschließlich Geimpfte und Genesene anwesend sind und Hygienekonzept vorliegt, dann gilt:

o    keine Pflicht zum Tragen Mund-Nasen-Maske,

o    keine Kontaktdatenerfassung,

o    keine Abstandsregelungen,

o    keine Einschränkungen der Besucherkapazität.

§ 6a Abs. 2 2G-Modell gilt nicht, wenn

o    Vorwarnstufe überschritten ist,

o    Überlastungsstufe überschritten ist.

Dann gilt:

o    Kontaktdatenerfassung,

o    Einhaltung Abstandsregeln,

o    Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske,

o    Kapazität begrenzt entsprechend des jeweiligen Hygienekonzepts bzw. bei privater Vermietung Kontaktbeschränkung gemäß aktuell gültiger SächsCoronaSchVO.

Anmietung von Feuerwehrgebäuden:

·         Die Anmietung von Feuerwehrgebäuden für private Zwecke ist nicht zulässig.

Für den Besucherverkehr geschlossen bleiben:

·         Großer und Kleiner Saal im Rathaus,

·         Beratungsraum Bauamt.

Grundlagen für diese Regelung sind:

·         Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),

·         Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 05.11.2021,

·         Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 03.11.2021,

·         jeweils in Verbindung mit der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bautzen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 09.11.2021)