Sehr geehrte Damen und Herren,
für folgende kommunale Objekte werden ab 08.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelungen getroffen:
- · Stadtarchiv,
- · Bibliothek,
- · Galerie,
- · Bürgerhäuser/Vereinshäuser in Weickersdorf, Schönbrunn, Großdrebnitz
Gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2, § 6a Absatz 1§ 7 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, § 8 Absatz 2 SächsCoronaSchVO vom 05.11.2021 gilt ab 08.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelung:
Sofern Vorwarnstufe NICHT überschritten ist (Sieben-Tage-Inzidenz über 35)
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 (3G-Modell) gilt:
o Pflicht zum Tragen Mund-Nasen-Maske,
o Vorlagepflicht eines Geimpften-, Genesenen- oder Testnachweises,
o Kontaktdatenerfassung.
OPTIONAL gemäß § 6a Abs. 1 (2G-Modell): Wenn ausschließlich Geimpfte und Genesene anwesend sind und Hygienekonzept vorliegt, dann gilt:
o keine Pflicht zum Tragen Mund-Nasen-Maske,
o keine Kontaktdatenerfassung,
o keine Abstandsregelungen,
o keine Einschränkungen der Besucherkapazität.
§ 6a Abs. 2 2G-Modell gilt nicht, wenn
o Vorwarnstufe überschritten ist,
o Überlastungsstufe überschritten ist.
Dann gilt:
o Kontaktdatenerfassung,
o Einhaltung Abstandsregeln,
o Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Maske,
o Kapazität begrenzt entsprechend des jeweiligen Hygienekonzepts bzw. bei privater Vermietung Kontaktbeschränkung gemäß aktuell gültiger SächsCoronaSchVO.
Anmietung von Feuerwehrgebäuden:
· Die Anmietung von Feuerwehrgebäuden für private Zwecke ist nicht zulässig.
Für den Besucherverkehr geschlossen bleiben:
· Großer und Kleiner Saal im Rathaus,
· Beratungsraum Bauamt.
Grundlagen für diese Regelung sind:
· Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
· Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 05.11.2021,
· Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 03.11.2021,
· jeweils in Verbindung mit der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bautzen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister