Sehr geehrte Damen und Herren,
Für die Nutzung der Einrichtungen
- · Stadion Wesenitzsportpark,
- · Stadion An der Kampfbahn,
- · Kunstrasenplatz,
- · sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet,
- · alle Turnhallen
gilt ab 08.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelung gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2, § 7 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, § 8 Absatz 2 SächsCoronaSchVO vom 05.11.2021:
a) bei Überschreiten der Vorwarnstufe (Sieben-Tage-Inzidenz über 35)
Sport im Innenbereich ist unter folgenden Maßgaben gestattet:
· Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (Kontrolle durch Veranstalter),
· Kontakterfassung,
· maximal 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände,
Dabei gilt:
o Kinder bis 16 Jahre bleiben unberücksichtigt,
o Geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.
b) bei Überschreiten der Überlastungsstufe
Die Nutzung von Sportstätten wird untersagt.
Grund:
Zusammenkünfte sind nur gestattet:
· Angehörigen eines Hausstandes in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen für die ein Sorge oder Umgangsrecht besteht,
· einer weiteren Person
o Kinder bis 16 Jahre bleiben unberücksichtigt,
o Geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.
Grundlagen für diese Regelung sind
· Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),
· Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 05.11.2021,
· Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 03.11.2021,
· jeweils in Verbindung mit der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bautzen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister