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Pressemitteilung

Regelungen der Stadt Bischofswerda zur Anwendung der SächsCoronaSchVO vom 05.11.2021 - Nutzung von Sportstätten -

Sehr geehrte Damen und Herren,

Für die Nutzung der Einrichtungen

  • ·         Stadion Wesenitzsportpark,
  • ·         Stadion An der Kampfbahn,
  • ·         Kunstrasenplatz,
  • ·         sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet,
  • ·         alle Turnhallen

gilt ab 08.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelung gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2, § 7 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, § 8 Absatz 2 SächsCoronaSchVO vom 05.11.2021:

a)    bei Überschreiten der Vorwarnstufe (Sieben-Tage-Inzidenz über 35)

Sport im Innenbereich ist unter folgenden Maßgaben gestattet:

·         Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (Kontrolle durch Veranstalter),

·         Kontakterfassung,

·         maximal 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände,

Dabei gilt:

o    Kinder bis 16 Jahre bleiben unberücksichtigt,

o    Geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

 b)    bei Überschreiten der Überlastungsstufe

Die Nutzung von Sportstätten wird untersagt.

Grund:

Zusammenkünfte sind nur gestattet:

·         Angehörigen eines Hausstandes in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen für die ein Sorge oder Umgangsrecht besteht,

·         einer weiteren Person

o    Kinder bis 16 Jahre bleiben unberücksichtigt,

o    Geimpfte oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Grundlagen für diese Regelung sind

·         Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG),

·         Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 05.11.2021,

·         Bekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Geltung der Vorwarnstufe vom 03.11.2021,

·         jeweils in Verbindung mit der aktuell gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Bautzen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 09.11.2021)