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Pressemitteilung

Regelungen der Stadt Bischofswerda zur Anwendung der SächsCoronaSchVO vom 05.03.2021 – Sportstätten

Mit Wirkung ab 03.11.2020 wurden bis auf Widerruf folgende Einrichtungen für den Besucherverkehr vollständig geschlossen sowie die Nutzung der Einrichtungen untersagt:

·         * Stadion Wesenitzsportpark,

·        *  Stadion An der Kampfbahn,

·        *  Kunstrasenplatz,

·         * sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet,

·         * alle Turnhallen.

Davon werden – jederzeit widerruflich – ab 11.03.2021 abweichend folgende Festlegungen getroffen:

1.     Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO vom 05.03.2021
[… Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten …]

Kann ab 11.03.2021

abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,

zugelassen werden.

2.     Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO vom 05.03.2021
[ … Hat sich … der Sieben-Tage-Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, …]

Kann frühestens ab 22.03.2021

abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest,

zugelassen werden.

3.     Gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO vom 05.03.2021
[… Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten …]

kann frühestens ab dem 22. März 2021

abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen,

zugelassen werden.

Für eine mögliche Öffnung/Schließung für den Besucherverkehr sowie die Nutzungserlaubnis/-untersagung der oben aufgeführten Einrichtungen der Stadt Bischofswerda kommen bis auf Widerruf die unter 1. bis 3. aufgeführten Regelungen nach Maßgabe der jeweils aktuell gültigen Bekanntmachung des Landkreises Bautzen „Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ zur Anwendung.

Bereits bestehende abweichende Nutzungsvereinbarungen für die oben genannten Einrichtungen werden für die Dauer dieser Verfügung ausgesetzt.

Der Schulsport ist davon ausgenommen.

Grundlage für diese Regelung ist:

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 05.03.2021.

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 10.03.2021)