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Pressemitteilung

Regelungen der Stadt Bischofswerda zur Anwendung der SächsCoronaNotVO vom 19.11.2021 Sportstätten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Für die Nutzung der Einrichtungen

·         Stadion Wesenitzsportpark,

·         Stadion An der Kampfbahn,

·         Kunstrasenplatz,

·         sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet,

·         alle Turnhallen.

gilt ab 22.11.2021 - jederzeit widerruflich - folgende Regelung gemäß
§ 13 Absätze 1, 3 und 5 SächsCoronaNotVO vom 19.11.2021:

·         Alle Sportstätten sind für den allgemeinen Sportbetrieb geschlossen.

·         Ausnahmen gelten für

o    Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und das Anleitungspersonal
Für das Anleitungspersonal besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

o    den Schulsport.

Grundlage für diese Regelung:

·         Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19.11.2021

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 23.11.2021)