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Pressemitteilung

Regelungen der Stadt Bischofswerda zur Anwendung der SächsCoronaNotVO vom 14.01.2022 - Sportstätten -

Sehr geehrte Damen und Herren,

für folgende kommunale Objekte werden ab 14.01.2022 - jederzeit widerruflich - folgende Regelungen getroffen:

Für die Nutzung der Einrichtungen

·         Stadion Wesenitzsportpark,

·         Stadion An der Kampfbahn,

·         Kunstrasenplatz,

·         sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet,

·         alle städtischen Turnhallen.

Alle Sportstätten sind für den allgemeinen Sportbetrieb geöffnet, solange die Überlastungsstufe und/oder die Inzidenzwerte von über 1500 gemäß SächsCoronaNotVO nicht erreicht werden. Für die Nutzung der Sportstätten (u.a. Zulassung von Zuschauern) gelten die jeweils aktuellen Regelungen der SächsCoronaNotVO.

Bei Schließung der Sportstätten gelten Ausnahmen für

o    Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Kontaktbeschränkungen und das Anleitungspersonal
Für das Anleitungspersonal sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung.

o    den Schulsport.

Grundlage für diese Regelung:

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 14.01.2022

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 14.01.2022)