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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung – Hinweis der Meldebehörde auf das Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung

Hinweis der Meldebehörde auf das Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung

Übermittlung von Meldedaten an das Personalmanagement der Bundeswehr

Bis zum 31.März jeden Jahres übermitteln die Meldebehörden an das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58c des Soldatengesetzes folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, welche im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. aktuelle Anschrift

Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen der Datenübermittlung nach §36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprechen.

Das Bundesamt für Personalmanagement nutzt die Daten um potentiellen Rekruten Informationsmaterial über die Streitkräfte zukommen zu lassen.

Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  1. Vor-und Familiennamen
  2. Geburtsdatum und Geburtsort
  3. Geschlecht
  4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
  5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
  6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG
  7. Sterbedatum

Nach § 42 Absatz 3 BMG haben betroffene Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Der Widerspruch gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen,

soweit für deren Bestimmung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätstens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Übermittlung von Alters – und Ehejubiläen

Verlangen Mandatsträger Auskunft aus dem Melderegister über Alters-oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über:

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. Doktorgrad
  4. Anschrift
  5. Datum und Art des Jubiläums

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende. Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum.

Übermittlung an Adressbuchverlage

Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren

  1. Familienname
  2. Vornamen
  3. Doktorgrad
  4. Derzeitige Anschriften

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Diesen Datenübermittlungen können Sie jederzeit widersprechen. Die Übermittlungssperre gilt unbefristet bis auf Widerruf und ist gebührenfrei.

Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Meldebehörde in Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda eingelegt werden

Meldebehörde Bischofswerda

(veröffentlicht am 06.02.2021)