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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen

Bodenordnungsverfahren Goldbach (Bergeraum)
Stadt Bischofswerda
Verfahrenskennzahl 251999

ANORDNUNGSBESCHLUSS vom 05.05.2022     

I.      Anordnungsbeschluss

1.       Anordnung

Nach § 56 Abs. 1 i. V. m. § 64 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik – Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) - vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), in der heute geltenden Fassung, wird durch die Flurneuordnungsbehörde des Landratsamtes Bautzen, das Bodenordnungsverfahren

Bodenordnungsverfahren Goldbach (Bergeraum)

Verfahrenskennzahl 251999

angeordnet.

Die Anordnung gilt für das von der Flurneuordnungsbehörde festgelegte Verfahrensgebiet.

Zum Verfahrensgebiet gehören die Flurstücke Nr. 40, 41/2, 41/3, 41/4, 41/5, 41/6, 41/7, 43/3, 43/4, 43/6, 43/7, 44, 45, 46, 47, 361, 371/1, 372 und 378 der Gemarkung Goldbach, Stadt Bischofswerda, Landkreis Bautzen.

Es hat eine Größe von ca. 49,2625 ha. Die Abgrenzung ist in der Gebietskarte, die als Anlage Bestandteil dieses Anordnungsbeschlusses ist, parzellenscharf dargestellt.

2.      Beteiligte

An dem Bodenordnungsverfahren sind beteiligt:

als Teilnehmer

-   die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, Gebäude, Anlagen sowie

-   die den Grundstückseigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten.

als Nebenbeteiligte

-   die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, Gebäuden, Anlagen sowie die im Verfahrensgebiet bestehenden Genossenschaften, die Gemeinde(n), andere Körperschaften des öffentlichen Rechts und Wasser- und Bodenverbände.

3.      Offenlegung des Anordnungsbeschlusses mit Begründung und Gebietskarte

Der Anordnungsbeschluss mit Begründung, Hinweisen und die Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang, beginnend nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bürger- und Tourismusservicebüro, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda aus.

4.      Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte [§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)]

Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, die Rechte innerhalb von drei Monaten bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

5.       Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die Flurneuordnungsbehörde ordnet an, das über dingliche Rechte an den genannten Flurstücken bis zum Abschluss des Neuordnungsverfahrens nur mit Genehmigung der Flurneuordnungsbehörde verfügt werden darf. Ein Zustimmungsvorbehalt nach § 6 Bodensonderungsgesetz (BoSoG) i. V. m. § 13 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) ist im jeweiligen Grundbuch für die von der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens betroffenen Flurstücke einzutragen. Über die Flurstücke darf nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde verfügt werden.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können diese im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand auf Kosten des betreffenden Beteiligten wieder herstellen lassen, wenn dies dem Bodenordnungsverfahren dienlich ist (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 2 FlurbG).

c) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde beseitigt werden (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften muss die Flurneuordnungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 34 Abs. 3 FlurbG).

d) Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 85 Nr. 5 FlurbG).

Sind Holzeinschläge, ohne Zustimmung vorgenommen worden, kann die Flurneuordnungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 85 Nr. 6 FlurbG).

6.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Anordnungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift an das Landratsamt Bautzen mit Sitz in Bautzen zu richten.

Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder das mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes versendet wird. Die Adressen und die technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind über die Internetseite www.landkreis-bautzen.de/ekommunikation abrufbar.                             

gez. Björn Schober
Teamleiter
Sachgebiet Flurneuordnung

(veröffentlicht am 16.05.2022)