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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Bautzen

Flurbereinigungsverfahren          Goldbach
Stadt/Gemeinde                         Bischofswerda, Frankenthal

Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten im Flurbereinigungsgebiet werden hiermit eingeladen zu einer öffentlichen

Teilnehmerversammlung zur Vorstandswahl

der Teilnehmergemeinschaft Goldbach

Versammlungsort:            Mehrzweckhalle Goldbach, Goldbacher Straße 26, 01877 Bischofswerda

Versammlungszeit:           Donnerstag, 19.01.2023, um 19.00 Uhr

Tagesordnung:                 1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes und des Wahlverfahrens

                                       2. Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

                                       3. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstandes beteiligen.

Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Sachgebiet Flurneuordnung im Landratsamt Bautzen hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 4 festgesetzt.

Wahlberechtigt sind nur die Eigentümer, sowie die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Jeder Teilnehmer hat eine Stimme, gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so können sie das Wahlrecht nicht ausüben.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss.

Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

gez. Jörg Balling
Sachgebietsleiter Flurneuordnung

(veröffentlicht am 18.11.2022)