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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 31.01.2017 im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Haushaltssatzung die Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschossen. Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Kalenderjahr 2016 unverändert und werden für die Jahre 2017/2018 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A
425 v.H.

Grundsteuer B  
420 v.H.

Damit kann für das Jahr 2018 auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden verzichtet werden. Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der Erteilung des letzten Bescheides nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2018 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda einzulegen. Die Einlegung des Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung der Grundsteuer.
Die Festsetzung der Grundsteuer gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche des § 42 Grundsteuergesetz. Eigentümer ggf. Verwalter dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteueranmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben (z.B. durch Modernisierung, An- und Umbauten und /oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zu Veränderungen der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.) so ist durch den Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragten eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten der Stadt Bischofswerda im Steueramt erhältlich. Die Formulare sind ausgefüllt bis spätestens zum 14.12.2018 einzureichen. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen erfolgt sein, so ist die Grundsteuer, wie im Jahr 2017, unverändert zu zahlen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 Grundsteuergesetz.

Weidner
Fachbedienstete für Finanzen

(veröffentlicht am 13.11.2018)