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Pressemitteilung

Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 für die im Gebiet der Stadt Bischofswerda liegenden Grundstücke

Die Stadt Bischofswerda setzt hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz, in der jeweils gültigen Fassung und des Stadtratsbeschlusses vom 25.05.2021, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe fest. Grundsteuerpflichtige, die keinen Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 erhalten, entrichten die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2022 zugegangen wäre. Für diejenigen Steuerfälle, für welche die zuletzt ergangene Steuerfestsetzung unter einem Vorbehalt stand, gilt der entsprechende Vorbehalt auch bezüglich der hier bewirkten Steuerfestsetzung für 2022.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Steuerfestsetzung, die mit dieser Bekanntmachung veröffentlicht wurde, kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda einzulegen.

Hinweis zum Rechtsbehelf: 

Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben (keine aufschiebende Wirkung), d.h. die Steuer ist fristgemäß zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge, Mahngebühren sowie mögliche Vollstreckungskosten.

Hinweis: Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.November 2019 finden erst mit der Hauptveranlagung 2025 Anwendung. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen des Grundsteuergesetzes fort.

Fälligkeiten der Grundsteuer (§ 28 Grundsteuergesetz):

Die Grundsteuer wird jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Jahreszahler), wird die Grundsteuer in einem Betrag am 1. Juli 2022 fällig. Abweichend hiervon wird bestimmt, dass Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
  2. am 15. Februar und 15. August  zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Zahlungshinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass für Zahlungspflichtige, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, die Steuern zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten mit SEPA-Lastschrift vom Bankkonto abgebucht werden. Alle anderen Zahlungspflichtigen haben ihre Steuer zu den Fälligkeitsterminen fristgerecht auf das Bankkonto der Stadt Bischofswerda einzuzahlen. Bürger, die nachträglich eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, werden gebeten, das Formular telefonisch anzufordern (03594/786260).

Weitere Informationen:

Hebesätze Grundsteuer A und B der Stadt Bischofswerda 

Grundsteuer AGrundsteuer B
425 v. H.420 v. H.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen, werden Änderungsbescheide erteilt, die fristgemäß zugestellt werden.

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 14.01.2022)