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Pressemitteilung

Meldung zum Bestandsverzeichnis für öffentliche Straßen, Wege und Plätze

Information über die Möglichkeit, öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die bei der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses 1996 vergessen worden sind und auch später nicht dort eingetragen wurden, bis zum 31.12.2020 an die Stadtverwaltung Bischofswerda zu melden

Am 13.12.2019 trat die Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 20.08.2019 in Kraft (SächsGVBl. Nr. 19/2019 vom 12.12.2019).

Gemäß der Neufassung des § 54 Abs. 3 SächsStrG verlieren am 01.01.2023 diejenigen Straßen, Wege und Plätze (i. W. Straßen), die nach § 53 des SächsStrG öffentliche Straßen geworden sind, diesen Status wieder, wenn sie bis dahin nicht in das Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen aufgenommen worden sind.

Es handelt sich dabei um Straßen, die bei Inkrafttreten des ersten SächsStrG am 16.02.1993 ausschließlich öffentlich genutzt wurden oder betrieblich-öffentliche   Straßen im Sinne des DDR-Straßenrechts waren und damit gemäß § 53 SächsStrG als öffentliche Straßen in das bundesdeutsche Recht übergeleitet worden sind („fiktive Widmung“).

Ab dem 01.01.2023 ist eine Eintragung vergessener Straßen in das Bestandsverzeichnis nur noch auf der Grundlage einer Widmung nach § 6 SächsStrG mit der  Zustimmung der Eigentümer und der dinglich zur Nutzung der Straßengrundstücke    Berechtigten möglich.

In dem von der Stadt Bischofswerda bis zum Ablauf des 31.12.2022 durchzuführenden Verfahren zur nachträglichen Eintragung dieser Straßen in das Bestandsverzeichnis (§ 54 Abs. 1 SächsStrG) wird den in ihren Eigentumsrechten Betroffenen sowie der Allgemeinheit die „fiktive Widmung“ nach § 53 SächsStrG erstmalig bekannt gegeben. Erst dann, wenn eine solche Eintragung unanfechtbar wird, gilt die sonst nach  § 6 des SächsStrG für eine Widmung erforderliche Zustimmung der betroffenen Eigentümer und dinglich zur Nutzung Berechtigten als erteilt und die Widmung als verfügt.

Wer ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Eintragung einer vergessenen öffentlichen Straße hat, kann dies der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt/Straßen- und Tiefbau, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, schriftlich bis zum 31.12.2020 mitteilen.

Das Bestandsverzeichnis kann während der Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt/Straßen- und Tiefbau, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, 01877 Bischofswerda, Zimmer 207, eingesehen werden. Wir bitten um telefonische Terminabsprache unter 03594 786114.

Stellt die Stadtverwaltung Bischofswerda im Rahmen der Prüfung fest, dass es sich bei der angemeldeten Straße um eine übergeleitete öffentliche Straße handelt, erlässt die Verwaltung eine straßenrechtliche Allgemeinverfügung zur Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis. Die Verfügung wird sechs Monate zur  öffentlichen Einsicht ausgelegt. Der Lauf dieser Frist wird vorher öffentlich bekanntgegeben.

Soweit die von der Eintragung in ihrem privaten Eigentumsrecht Betroffenen bekannt sind, werden diese gegen Zustellungsnachweis über die Auslegung unterrichtet und können innerhalb eines Monats ab dem Tag der Zustellung dagegen Widerspruch erheben. Erfolgt keine Unterrichtung, kann der Widerspruch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der sechsmonatigen Auslegungsfrist eingelegt werden.

Handelt es sich nach Auffassung der Stadtverwaltung Bischofswerda nicht um eine gesetzlich übergeleitete Straße, ergeht an den Anmelder eine schriftliche Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung.

Wir weisen abschließend auf Folgendes hin:

Nicht jeder hat ein berechtigtes Interesse an der Eintragung einer Straße. Notwendig ist dafür ein konkretes und gesteigertes Interesse, so z. B. als Anlieger oder Hinterlieger der gemeldeten Straße.

Für die fiktive Widmung einer vorhandenen Straße als öffentliche Straße sind allein die tatsächlichen Verhältnisse bei Inkrafttreten des SächsStrG am Stichtag des 16.02.1993 maßgebend. Auf ein Interesse zur künftigen Nutzung kommt es nicht an.

Auch ist nicht jede Straße, die am 16.02.1993 von mehreren Personen genutzt wurde, als öffentlich einzuordnen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes ist eine Straße nur dann „fiktiv gewidmet“ worden, wenn sie am o. g. Stichtag mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen war und auch so genutzt wurde.

Nicht öffentlich gelten insbesondere Straßen und Wege, die am Stichtag nur durch den beschränkten Personenkreis der Anlieger zur Erreichung ihrer Grundstücke einschließlich der Ver- und Entsorgungsfahrzeuge genutzt worden sind, wie dies oft bei Stichstraßen der Fall ist. So heißt es in der Rechtsprechung des OVG Bautzen „Dass ein Weg am letzten Haus endet und über keine Verbindungsfunktion zum weiterführenden Straßennetz verfügt, spricht gegen die Öffentlichkeit.“

Bischofswerda, 16.06.2020

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 23.06.2020)