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Pressemitteilung

Informationen für Unternehmen

Für alle Ihre Fragen rund um das Thema Coronavirus und dessen Auswirkungen (Informationen zur Schließung von Geschäften, Informationen zum Unterstützungsangebot für Unternehmen/Selbstständige, Unterstützung bei einer mögliche Antragsstellung für Soforthilfen) steht Ihnen unser Wirtschaftsförderer, Herr Saring, sehr gern zur Verfügung. Sie erreichen Herrn Saring unter der Telefonnummer: 03594/ 786-215 oder per E-Mail: manuel.saring@bischofswerda.de.

Informationen zur Schließung von Geschäften

Um das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen. Die Verfügung des Gesundheitsministeriums gilt bis zunächst 20. April 2020.

Grundsätzlich sind alle Geschäfte geschlossen.

Nachfolgend werden Einrichtungen aufgelistet, die – generell oder mit Einschränkungen – öffnen dürfen. Einzelhandel/Großhandel:

  • Apotheken
  • Brennstoffhandel
  • Drogerien
  • Lebensmitteleinzelhandel (Bäcker, Fleischer, Supermärkte, Discounter, Getränkemärkte)
  • Sanitätshäuser
  • Poststellen
  • Reinigungen
  • Tankstellen
  • Tierbedarfsmärkte
  • Wochenmärkte 
  • Zeitungsverkauf (inkl. Lotterie mit Zeitungsverkauf)

Wenn diese Einrichtungen von der Öffnungsmöglichkeit Gebrauch machen, haben sie Folgendes zu beachten:

  • Anforderungen an die Hygiene
  • Steuerung des Zutritts, um größere Ansammlungen zu vermeiden
  • Vermeidung der Bildung von Warteschlangen

Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurant und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr unter der Bedingung, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6 Uhr 20 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer-und Abholserviceohne zeitliche Beschränkung.

Grundsätzlich können Dienstleister und Handwerker ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn sie keinen Publikumsverkehr haben.

Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Zu den Allgemeinverfügungen des Sozialministeriums gibt es viele Fragen: Welche Einrichtungen dürfen ihre Geschäftsräume für den Publikumsverkehr damit generell öffnen? Welche Einrichtungen müssen generell geschlossen bleiben? Können Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten noch ihre Tätigkeit ausüben? Sind Fahrschulen und Bestatter auch von der Schließung betroffen? Sind private bzw. familiäre Veranstaltungen noch erlaubt? All diese häufig gestellten Fragen und viele Weitere beantwortet das SMS in seinem FAQ (siehe nächster Absatz). Bitte informieren Sie sich dort zum Umgang mit den getroffenen Regelungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes. Offene und individuelle Fragen beantworten die Mitarbeiter des Sozialministeriums gern per Telefon oder Mail unter den angegebenen Kontakten. Telefon: 0800-1000214 E-Mail: corona-av@sms.sachsen.de Für weitere Fragen stehen Ihnen das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (siehe Abbildung links) die IHK Dresden und die HWK Dresden für Ihre Fragen zur Verfügung.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales (SMS) hat eine FAQ-Liste erstellt, die die wichtigsten Fragen und Auslegungshinweise zur Allgemeinverfügung beinhaltet und unter www.coronavirus.sachsen.de bereitgestellt wurde.
Direkt: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/FAQ_Stand2020-03-22_4.pdfhttps://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html    

Informationen zu Unterstützungsangeboten für Unternehmen:

Ab sofort kann das Darlehen „Sachsen hilft sofort“ bei der Sächsischen Aufbaubank beantragt werden. Die wichtigsten Infos zum Darlehen zusammengefasst:

  • Einzelunternehmer (Solo-Selbständige), Kleinstunternehmen und Freiberufler in Sachsen, mit einem Jahresumsatz oder Jahresbilanz bis zu 1 Mio. EUR
  • Darlehen ab 5.000 bis 50.000 EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis 100.000 EUR
  • Zinslos (Laufzeit: 10 Jahre, davon bis zu 3 tilgungsfreie Jahre möglich)
  • mindestens 20% Umsatzrückgang als Anteil vom letzten Jahresumsatz in direkter Folge der Ausbreitung des Coronavirus
  • Unternehmen war per 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund
  • ob es danach zurückgezahlt werden muss, wird von der wirtschaftlichen Situation der/des Selbständigen bzw. des Unternehmens abhängig gemacht
  • Es muss eine sogenannte De-minimis Erklärung mit eingereicht werden, auf der alle staatlichen Beihilfen aus den letzten drei Jahren erfasst werden (z.B. Zuschüsse über die SAB (Messeförderung, Innovationsgutschein), aber auch geförderte Beratungsleistungen oder geförderte Kredite // Hinweis vom „Kreativen Sachsen“: Die Zuwendungen aus Kulturförderung (Kulturämter, Kulturstiftung etc.) müssen nicht auf dem De-minimis Formular angegeben werden.
  • die Förderung kann elektronisch und in Papierform beantragt werden

Sämtliche Details zur Förderung sowie die dazugehörigen Formulare sind auf der Website der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – abrufbar. Zur Online Antragstellung für das Corona-Darlehen geht es HIER

Soforthilfe des Bundes – Zuschüsse für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen
Die wichtigsten Infos zum Darlehen zusammengefasst:

  • Für Selbständige und Unternehmen bis 5 MitarbeiterInnen einmalig bis zu 9.000 EUR
  • Für Unternehmen bis 10 MitarbeiterInnen einmalig bis zu 15.000 EUR
  • Antragsteller müssen durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten sein
  • kann nicht zur Zahlung eines UnternehmerInnenlohns verwendet werden, sondern ausschließlich für Betriebsmittel
  • Antragstellung bis spätestens 31.05.2020 Sämtliche

Details zur Förderung sowie die dazugehörigen Formulare sind auf der Website der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank abrufbar.

Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank

Unternehmen in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) - Förderbank - kostenfrei beraten lassen. Nutzen Sie dafür die neue Hotline 0351 4910-1100. Weitere Information finden Sie auf der Website der SAB

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.

Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt.

KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne

Wer aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem sogenannten „Tätigkeitsverbot“ unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen.

Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.

Sind Arbeitnehmer allerdings arbeitsunfähig – also vom Arzt krankgeschrieben –, treten die Leistungen des Arbeitgebers und der Krankenversicherung vorrangig ein. Für die Zeit einer Krankschreibung besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung.

Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid.

Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Anträge sind unter folgendem Link abrufbar: www.lds.sachsen.de 

Kurzarbeitergeld

Mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, können Beschäftigte und Unternehmen bei einem vorübergehendem Arbeitsausfall von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Mit der Kurzarbeit besteht das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten fort und wird durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld stabilisiert; die Mitgliedschaft und Beitragszahlung in der Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden weitergeführt.

Unternehmen mit mindestens einem/r MitarbeiterIn können Kurzarbeitergeld beantragen. Während der Zeit der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer für den ausgefallenen Lohn ein gekürztes Arbeitsentgelt. Das Kurzarbeitsgeld beträgt in Abhängigkeit von den persönlichen Voraussetzungen 60 bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz und entspricht damit der Höhe des Arbeitslosengeldes I. Eine vollständige Übernahme der Einkommensverluste der betroffenen Beschäftigten ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte! Weitere Informationen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.  

Aktuelle Hinweise und die Beantwortung der wichtigsten Fragen finden Sie auf der Website des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

(veröffentlicht am 18.03.2020)