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Pressemitteilung

Bekanntmachung Planfeststellung für das Bauvorhaben „S 177 – Verlegung südlich Großerkmannsdorf“

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Meißen hat für das oben genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatz-maßnahmen werden Grundstücke in der:
- Landeshauptstadt Dresden, Gemarkungen Schullwitz, Weißig, Langebrück;
- Stadt Radeberg, Gemarkungen Großerkmannsdorf, Liegau-Augustusbad, Kleinerkmannsdorf;
- Gemeinde Arnsdorf, Gemarkung Kleinwolmsdorf;
- Stadt Bischofswerda, Gemarkung Großdrebnitz;
- Stadt Neustadt in Sachsen, Gemarkung Rückersdorf
beansprucht.

Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 2, Anlage 1 Nummer 2a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG).

Der Vorhabenträger hat die entscheidungsrelevanten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungs-unterlagen sind:

 

Unterlage – Nr.Bezeichnung der UnterlageDatum
1Erläuterungsbericht Anlage 1 – UVP-Bericht Anlage 2 – Allgemeinverständliche Zusam-menfassung gemäß § 16 UVPG 29. März 2019
23. November 2018 Mai 2019
2Übersichtskarte29. März 2019
3Übersichtslagepläne29. März 2019
4Übersichtshöhenplan29. März 2019
5Lagepläne29. März 2019
6Höhenpläne29. März 2019
7Lageplan der Lärmschutzmaßnahmen29. März 2019
8Lageplan der Entwässerungsmaßnahmen29. März 2019
9
9.1
9.2
9.3
9.4
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Maßnahmenübersichtsplan
Maßnahmenpläne
Maßnahmenblätter
Vergleichende Gegenüberstellung
Eingriff-Kompensation
29. März 2019
29. März 2019
23. November 2018
23. November 2018
10
10.1
10.2
Grunderwerb
Grunderwerbspläne
Grunderwerbsverzeichnis
29. März 2019
27. Mai 2019
11Regelungsverzeichnis27. Mai 2019
12Widmung, Umstufung, Einziehung29. März 2019
14Straßenquerschnitte29. März 2019
16
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
16.6
Sonstige Pläne und Unterlagen
Leitungspläne
Lageplan Verbots- und Beschränkungszone
Lagepläne Baustraße B 6
Übersichtslageplan Wirtschaftswege
Schleppkurvendarstellung mit Sichtweiten
Grundstückszufahrten Nachweis
29. März 2019
29. März 2019
29. März 2019
29. März 2019
29. März 2019
1. August 2018
17Immissionstechnische Untersuchungen3. Dezember 2018/ 29. März 2019
18
18.1
18.2
18.3
Wassertechnische Untersuchungen
Erläuterungen und Berechnungen zur Ver-kehrsanlage
Antrag wasserrechtliche Gestattung Offenlegung Seifenbach
Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
19 19.0 19.1 19.2 19.3 29. März 2019
23. November 2018/ 29. März 2019
28. November 2018/ 29. März 2019
19
19.0
19.1
19.2
19.3
Umweltfachliche Untersuchungen
Landschaftspflegerischer
Begleitplan Bestands- und Konfliktplan
Artenschutzfachbeitrag
Faunistische Sondergutachten
23. November 2018
29. März 2019
23. November 2018/ 29. März 2019
18. März 2015/27. August 2014/31. August 2018/Mai 2014
20Geotechnische Untersuchungen2. Februar 2015
21Sonstige Gutachten15. Dezember 2014
22Verkehrsqualität9. Februar 2018

 Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 5. September 2019 bis 4. Oktober 2019 in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bürger- und Tourismusservice, Alt-markt 1, 01877 Bischofswerda während der Dienststunden,

Montag: 9:00 Uhr – 16:00 Uhr,
Dienstag und Donnerstag: 9:00 Uhr – 18:00 Uhr,
Freitag: 9:00 Uhr– 12:00 Uhr,
Samstag, am 14. und 21.09.2019: 9:00 Uhr – 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Bekanntmachung ist einschließlich der auszulegenden Planunterlagen während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der Rubrik Infrastruktur – Staatsstraßen einsehbar. Diese Bekanntmachung wird einschließlich der auszulegenden Planunterlagen außerdem im UVP-Portal unter www.uvp-verbund.de zugänglich gemacht. Maßgeb-lich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Absatz 2 Satz 2 UVPG, § 27a Absatz 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen -SächsVwVfZG).

Darüber hinaus sind die entscheidungserheblichen Unterlagen gemäß den Bestimmungen des sächsischen Umweltinformationsgesetzes in der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Referat DD32, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, auf Antrag zugänglich.

1. Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 4. November 2019 bei der Landesdirektion Sachsen, Postfachanschrift, schriftlich, bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der oben genannten Stadtverwaltung Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern. Die Einwendung muss den geltend gemach-ten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorha- bens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titel beruhen, ausge- schlossen, § 21 Absatz 4 Satz 1 UVPG. Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwen- dungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen, § 21 Absatz 5 UVPG.

Bei Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslis- ten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unter- zeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu be- zeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) in Verbindung mit §73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnah- men und Einwendungen verzichten (§ 39 Absatz 4 SächsStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Äußerungen vorgebracht oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Temin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen gilt diese Regelung für den Vertreter (§ 17 VwVfG).

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Vorbringen von Äußerungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des An- hörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) ent- schieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwen- der und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 SächsStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 40 Absatz 1 Satz 3 SächsStrG).

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, a. dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vor- habens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist, b. dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein Umweltbericht nach § 16 UVPG vorge- legt wurde, c. dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG ist, d. dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird.

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendun-gen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungs-verfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfül-lung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Absatz 1 und 2 sowie Art. 14 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 03.09.2019)