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Pressemitteilung

Bekanntmachung für das In-Kraft-Treten der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Klengelweg“, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

In der Sitzung des Stadtrates vom 24.09.2019 wurde die 7. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 „Klengelweg“ mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 2 „Klengelweg“ mit integriertem Grünordnungsplan wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den bekanntgemachten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gemäß § 215 BauGB: Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bischofswerda, den 14.10.2019

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 21.10.2019)