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Pressemitteilung

Bekanntmachung des Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Ortsteil Weickersdorf“ gemäß § 13 BauGB – Auslegung im vereinfachten Verfahren

Der Stadtrat der Stadt Bischofswerda hat in seiner Sitzung am 26.11.2019 den Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Ortsteil Weickersdorf“ und die Begründung zur Offenlage gebilligt.

Der gebilligte Entwurf der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Ortsteil Weickersdorf“ bezüglich der Neufestlegung der Anteile von überbaubarer und nicht überbaubarer Grundstücksfläche für die Flurstücke 24/12 und teilweise 24/6, 77 und 341/15 der Gemarkung Weickersdorf und die Begründung der Änderungen liegen in der Zeit vom

 16.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020

während der Dienststunden im Bürger- und Tourismusservice der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de, sowie auf der Internetseite der Stadt Bischofswerda, www.bischofswerda.de als Link zum Landesportal zur Einsichtnahme innerhalb des genannten Zeitraumes einsehbar.

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Ortsteil Weickersdorf“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dabei wird gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet.

Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann Einsicht nehmen und Auskünfte erhalten. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda abgegeben werden. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Prof. Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 27.11.2019)