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Pressemitteilung

Bekanntmachung

Planfeststellung für das Bauvorhaben

„B 6 Ausbau Radweg westlich Bischofswerda 2. BA, Goldbach-Kreisverkehr S 159“

- Auslegung der Planunterlagen zur 1. Tektur – 

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, hat für das o. g. Bauvorhaben die Änderung (1. Tektur) der Planunterlagen, die vom 9. November bis zum 9. Dezember 2016 ausgelegen haben, beantragt.

Anlass, Zweck und Art der 1. Tektur ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Inhalte:

-        Änderungen in der Trassenführung

-        Vollständige Überarbeitung der Wassertechnischen Untersuchungen

-        Ergänzung eines Fachgutachtens zur Wasserrahmenrichtlinie

-        Änderung und Ergänzung der umweltfachlichen Unterlagen

-        Anpassung der Grunderwerbsunterlagen und des Regelungsverzeichnisses

Für das Vorhaben, für das vor dem 16. Mai 2017 die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.) vorgelegt wurden, besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a, 3c Satz 1 UVPG a. F.

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Bautzen, hat die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt, die Bestandteil der nachfolgend aufgeführten Auslegungsunterlagen sind. Die Änderungen (1. Tektur) sind in den Unterlagen in Rotschrift dargestellt.

 

Unterlage 1 Erläuterungsbericht mit Allgemeinverständlicher Zusammenfassung zur Umweltverträglichkeit_Tektur 1
Unterlage 2 Übersichtskarte_Tektur 1
Unterlage 3 Übersichtslageplan_Tektur 1
Unterlage 4 Übersichtshöhenplan
Unterlage 5 Lageplan_Tektur 1
Unterlage 6 Höhenplan
Unterlage 8 Entwässerungsmaßnahmen_Tektur 1
Unterlage 9 Unterlage 9.1 Unterlage 9.2 Unterlage 9.3 Unterlage 9.4 Landschaftspflegerische Maßnahmen Maßnahmenübersichtsplan_Tektur 1 Maßnahmenplan_Tektur 1 Maßnahmenblätter_Tektur 1 Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation_Tektur 1
Unterlage 10 Unterlage 10.1 Unterlage 10.2 Grunderwerb Grunderwerbsplan_Tektur 1 Grunderwerbsverzeichnis_Tektur 1
Unterlage 11 Regelungsverzeichnis_Tektur 1
Unterlage 14 Straßenquerschnitte_Tektur 1
Unterlage 16 Unterlage 16.1 Unterlage 16.2 Unterlage 16.3 Unterlage 16.4 Sonstige Pläne Querprofile Umleitungsplan_Tektur 1 Halbseitige Bauweise Kuppenabsenkung_Tektur 1 Bauwerksskizze_Tektur 1
Unterlage 18 Unterlage 18.1 Unterlage 18.2 Unterlage 18.3 Wassertechnische Untersuchungen Erläuterungen und Zusammenstellung Einzugsgebiete_Tektur 1 Wassertechnische Berechnungen_Tektur 1 Wasserrechtlich relevante Tatbestände_Tektur 1
Unterlage 19 Unterlage 19.0 Unterlage 19.1 Unterlage 19.2 Unterlage 19.3 Unterlage 19.4 Unterlage 19.5 Unterlage 19.6 Unterlage 19.7 Umweltfachliche Untersuchungen Landschaftspflegerischer Begleitplan_Tektur 1 Bestandsübersicht_Tektur 1 Bestands- und Konfliktplan_Tektur 1 Fotodokumentation_Tektur 1 FFH-Verträglichkeitsprüfung (Textteil)_Tektur 1 FFH-Verträglichkeitsprüfung (Zeichnungsteil)_Tektur 1 Artenschutzfachbeitrag_Tektur 1 Waldumwandlung_Tektur 1
Unterlage 20 Unterlage 20.1 Unterlage 20.2 Unterlage 20.3 Bodengutachten Bodengutachten - Abschnitt 1 Bodengutachten - Abschnitt 2 Standsicherheitsberechnung Abschnitt 1_Tektur 1
Unterlage 21 Unterlage 21.1 Unterlage 21.2 Unterlage 21.3 Sonstige Gutachten Hydrologisches Gutachten Hydrologisches Gutachten_Tektur 1 Fachgutachten zum Wasserrecht_Tektur 1

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Stolpen, Gemarkung Rennersdorf; Gemeinde Großharthau, Gemarkungen Schmiedefeld, Seeligstadt und Großhartau; Stadt Bischofswerda, Gemarkung Goldbach; Gemeinde Arnsdorf, Gemarkung Fischbach und Arnsdorf sowie Gemeinde Göda, Gemarkung Göda beansprucht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom

7. Juni bis 6. Juli 2021

in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bürger- und Tourismusservice, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung und die Planunterlagen werden zudem auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen unter http://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung, Rubrik – Infrastruktur – Bundesfernstraßen – veröffentlicht. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).

Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind bei der Einsichtnahme in die Planunterlagen die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen der Stadt Bischofswerda zu beachten: Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Bitte beachten Sie auch die Hinweise der Stadt Bischofswerda unter www.bischofswerda.de.

1.     Jeder kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 6. August 2021, bei der Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz (Postfachanschrift) und bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder bei der Stadtverwaltung Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda, Einwendungen gegen den geänderten Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben bzw. sich äußern.

Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Informationen zum Zugang für verschlüsselte/signierte E-Mails/elektronische Dokumente sowie elektronische Zugangswege finden Sie unter: www.lds.sachsen.de/kontakt. Einwendungen, die nur elektronisch übermittelt werden (z. B. „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), sind grundsätzlich unwirksam.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der anerkannten Vereinigungen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

Sofern die Erhebung einer Einwendung zur Niederschrift bei der Landesdirektion Sachsen erwogen wird, sollte zuvor bei der Landesdirektion Sachsen eine telefonische Voranmeldung erfolgen (Tel. 0351/825-3232). Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind bei der Einwendungserhebung zur Niederschrift die nachfolgend genannten Schutzmaßnahmen der Landesdirektion Sachsen zu beachten:  Vor Zutritt zum Dienstgebäude sind Besucher angehalten, sich beim Einlass- und Kontrolldienst zu melden und dort eine Selbstauskunft darüber zu erteilen, ob sie spezifische Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen oder innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu infizierten Personen hatten. Das Formular wird durch den Einlass- und Kontrolldienst ausgegeben und wieder entgegengenommen.  Auf das Erfordernis zum Tragen von Mund- Nasenschutz bei der Einwendungserhebung zur Niederschrift wird hingewiesen.

Sofern die Erhebung einer Einwendung zur Niederschrift bei der oben aufgeführten Stadt/Gemeinde erfolgen soll, ist für die telefonische Voranmeldung die dort genannte Telefonnummer zu nutzen.

2.     Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des geänderten Plans.

3.     Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz - FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.     Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.     Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Landesdirektion Sachsen) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an denjenigen, über deren Einwendung entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.     Die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG bleiben in Kraft. Gleiches gilt für das dem Träger der Straßenbaulast zustehende Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen (§ 9a Abs. 6 FStrG).

8.     Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

-        dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen ist,

-        dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,

-        dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten,

-        das weitere relevante Informationen zu dem Planfeststellungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, einsehbar sind und Äußerungen und Fragen hier einzureichen sind,

-        dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.

Datenschutzhinweise

Bei der Abgabe von Stellungnahmen und Äußerungen oder der Erhebung von Einwendungen seitens der Beteiligten werden zum Zwecke der Durchführung dieses Planfeststellungsverfahrens Daten erhoben. Diese Daten werden von der Landesdirektion Sachsen in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestimmungen zum Datenschutz verarbeitet. Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter https://www.lds.sachsen.de/Datenschutz einsehbar.

Prof. Dr. Große

Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 28.05.2021)