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Pressemitteilung

Bekanntmachung

für das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes Nr. 41 „Süßmilchstraße/Bergstraße“, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

In der Sitzung des Stadtrates vom 27.04.2021 wurde der Bebauungsplan Nr. 41 „Süßmilchstraße/Bergstraße“ als Satzung beschlossen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 41 „Süßmilchstraße/Bergstraße“ wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den bekanntgemachten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB):

Unbeachtlich werden

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bischofswerda, den 08.05.2021

Prof. Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 08.05.2021)