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Pressemitteilung

Bekanntmachung

für das In-Kraft-Treten der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

In der Sitzung des Stadtrates vom 27.09.2022 wurde die Änderung des Bebauungsplan Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ als Satzung beschlossen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 21 „Ortsteil Geißmannsdorf“ wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den bekanntgemachten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, 01877 Bischofswerda, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges und

4.   nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bischofswerda, den 17.10.2022

Prof. Dr. Holm Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 22.10.2022)