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Pressemitteilung

Bekanntmachung

für das In-Kraft-Treten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 41 „Süßmilchstraße/ Bergstraße“, gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Erneute Bekanntmachung

In der Sitzung des Stadtrates vom 21.09.2021 wurde die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 41 „Süßmilchstraße/Bergstraße“ als Satzung beschlossen.

Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 02.10.2021, jedoch vor Ausfertigung der gemeindlichen Satzung.

Zur Behebung dieses formellen Fehlers wird ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, welches eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 41 „Süßmilchstraße/Bergstraße“ zulässt.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan hiermit erneut bekannt gemacht und tritt gemäß § 214 Abs. 4 rückwirkend zum 02.10.2021 in Kraft.

Jedermann kann den bekanntgemachten Bebauungsplan und die Begründung in der Stadtverwaltung Bischofswerda, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 7, 01877 Bischofswerda während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 BauGB):

Unbeachtlich werden

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bischofswerda, den 26.04.2022

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 26.04.2022)