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Pressemitteilung

Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Schließung von Sportstätten und Stadien der Stadt Bischofswerda

im Rahmen des Pandemiefalles Corona-Virus Covid-19:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Wirkung ab 06.05.2020 wird die Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 zur Schließung folgender Einrichtungen für den Besucherverkehr sowie die Nutzung der Einrichtungen:

·         Stadion Wesenitzsportpark,

·         Stadion An der Kampfbahn,

·         Sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet

aufgehoben.

Entsprechend § 5 Absatz 2 Nummer 11 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 30.04.2020 (SächsGVBl. Nr. 12 vom 02.05.2020) ist die Öffnung von Außensportstätten zur Nutzung unter Einhaltung der Abstandsregelungen erlaubt, wenn Sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.

Für Außensportstätten gelten laut oben genannter Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt folgende Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus:

·         Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.

·        Bei Sportarten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.

·       Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Metern ist auch in den Sanitärbereichen  unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.

·         Bei Laufsport ist der Mindestabstand hintereinander zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km/h ungefähr 5 m und für Laufen mit 14,4 km/h ca. 10m.

·         Enge Bereiche sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.

·         Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.

·         Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. GroßeOberbürgermeister

(veröffentlicht am 04.05.2020)