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Pressemitteilung

Allgemeinverfügung zur Schließung von Sportstätten und Stadien der Stadt Bischofswerda

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Wirkung ab 17.03.2020 werden bis auf Widerruf folgende Einrichtungen für den Besucherverkehr vollständig geschlossen sowie die Nutzung der Einrichtungen untersagt:

· Stadion Wesenitzsportpark,

· Stadion An der Kampfbahn,

· Sämtliche Sportplätze im gesamten Stadtgebiet.

Bereits bestehende Nutzungsvereinbarungen für die oben genannten Einrichtungen werden für die Dauer dieser Verfügung ausgesetzt.

Gründe

Durch die Weltgesundheitsorganisation WHO wurde am 11.03.2020 der Pandemiefall infolge des Corona-Virus Covid-19 ausgelöst. Für die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Sachsen wurde der Pandemieplan in Kraft gesetzt. Durch den Freistaat Sachsen wurde am 10.03.2020 der Erlass zum Umgang mit Großveranstaltungen verfügt – in Kraft seit 12.03.2020. Auf den Inhalt und die Begründung dieser Verfügung wird Bezug genommen (https://www.sms.sachsen.de/download/Erlass_Grossveranstaltungen.pdf).

Durch die Staatskanzlei wurde am 14.03.2020 wurde eine Mitteilungspflicht für Veranstaltungen ab 75 Besuchern empfohlen. Die staatlichen Theater und Museen sowie die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek werden geschlossen. Außerdem ergeht seitens des Freistaates eine Empfehlung an die Kommunen zur Schließung ihrer Einrichtungen wie Theater, Museen, Bäder.

Da es sich um eine Notstandsmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug, insbesondere zur Abwehr drohender Nachteile für Leben und Gesundheit handelt, wird die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Eine Begründung ist entbehrlich (§ 80 Absatz 3 Satz 2 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Bischofswerda, Altmarkt 1, 01877 Bischofswerda eingelegt werden.

Gegen den Sofortvollzug ist ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Große
Oberbürgermeister

(veröffentlicht am 16.03.2020)